Satzung

Förderverein der Martinus Schule Langerwehe - Schlich Satzung

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: "Förderverein der Martinus Schule Langerwehe - Schlich".
  2. Er hat seinen Sitz in Langerwehe - Schlich und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist politisch neutral und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Martinus Schule Langerwehe - Schlich in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch pädagogische Vorhaben und Gestaltung des Schullebens an der Martinus Schule. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht und wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen erworben. Die Leistungen des Vereins erfolgen vielmehr freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.
  3. Alle Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Das Vermögen ist sicher und zinsgünstig anzulegen. Anlage und Verwaltung ist Sache des Vorstandes.
  4. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins: Die Tätigkeit in den Vereinsorganen wird ehrenamtlich ohne Vergütung ausgeübt. Auch bei Ausscheiden aus dem Verein und bei dessen Auflösung haben die Mitglieder keine Ansprüche auf Erstattung von Leistungen jeglicher Art oder Beteiligung am Vereinsvermögen und seinen Erträgen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen an die Gemeinde Langerwehe, die es unmittelbar und ausschließlich für die Martinus Schule Langerwehe - Schlich zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche können die Mitgliedschaft mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erwerben.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; er entscheidet über die Aufnahme, bei Ablehnung ohne Angaben von Gründen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand nach Eintragung in die Mitgliederliste. Sie endet:
    • durch Tod,
    • durch schriftliche Kündigung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Sie muß bis zum September eines Jahres bei Vorstand vorliegen und wird mit Ablauf des Jahres wirksam.
    • durch Ausschluß bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse des Vereinsorgane. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  4. Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Beitrag

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbetrag, dessen Mindesthöhe jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mindestbeitrag beträgt zur Zeit jährlich EUR 6,00, für jugendliche Mitglieder jährlich EUR 3,00.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist auf das Konto des Vereins zu überweisen.

 

§ 5 Vereinsorgane

  1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins nach § 3 Abs. 1 der Satzung.
  2. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Er kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Vereinsinteresse liegt. Er muß zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  3. Die Einladung zu der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich per B>rief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10Tage vor dem Tag der Versammlung.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfaßt folgende Punkte:
    • Verlesen und Genehmigung der Niederschrift über die voraufgegangene Mitgliederversammlung
    • Jahresbericht des Vorstandes
    • Bericht der Kassenprüfer/innen
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
    • Festsetzung des Beitrags
    • Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
    • Verschiedenes
  5. Anträge der Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder per Videokonferenz zugeschalteten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung oder Ergänzung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Bei Wahlen muß, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, geheim durch Stimmzettel abgestimmt werden.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Niederschrift anzufertigen, die außer ihm / ihr, der oder die 1. Vorsitzende unterzeichnet.
  9. Die Wahl des Vorstandes findet in allen geraden Jahren statt. Die Wahl der Kassenprüfer/Innen wird jährlich durchgeführt

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben natürlichen Personen:
    • dem oder der Vorsitzenden,
    • dem oder der zweiten Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
    • dem Kassierer oder der Kassiererin,
    • 3 Beisitzern oder Beisitzerinnen.
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihm dürfen höchstens zwei Mitglieder des Lehrerkollegiums der Martinus Schule Langerwehe - Schlich angehören.
  3. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Zuwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtsperiode.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf der ordnungsgemäß eingeladenen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand insgesamt führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, verwaltet das Vereinsvermögen, entscheidet über die Leistungen des Vereins, sowie über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand führt mit den in § 7 unter 1 a - d genannten Personen als geschäftsführender Vorstand die Geschäfte des Vereins. Der oder die Vorsitzende und der oder die zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten gemäß § 26 Abs. 2 BGB.

 

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei ehrenamtliche Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen für eine Amtszeit von einem Jahr. Scheidet ein Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin vorzeitig aus, so erfolgt eine Zuwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtsperiode.
  2. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen nehmen einmal jährlich eine Kassenprüfung vor. Dabei hat ihnen der Kassierer oder die Kassiererin jede erforderliche Auskunft zu erteilen und ihnen alle Unterlagen vorzulegen. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

§ 10 Sitzungsteilnahme Dritter

 

  1. An den Mitgliederversammlungen nehmen mit beratender Stimme teil:
    • der oder die Vorsitzende der Schulpflegschaft oder sein / seine Stellvertreter oder Stellvertreterin.
    • der Rektor oder die Rektorin der Martinus - Schule Langerwehe – Schlich und sein / seine Stellvertreter oder Stellvertreterin.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst:
    • durch Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Ziffer 6, 
    • durch Gerichtsbeschluß, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Ziffer 1 a - d zu Liquidatoren bestellt. Zu ihrer Beschlußfassung ist Einstimmigkeit erforderlich. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 47 ff BGB. § 2 Ziffer 4 dieser Satzung ist zu beachten.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 28.06.1991 beschlossen. Sie tritt  in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen ist.

 

 

 

Tag der Errichtung der Satzung am 18.06.1991

 

 

Ergänzt um § 6, Abs. 9  und § 7, Abs. 5 am 9. März 1994 Änderung im § 4, Abs. 1,  Beitragsumstellung von DM auf Euro im März 2001

 

Ergänzt / geändert : "per Brief oder E-Mail... 10 Tage" in § 6 Abs. 3 am 04.11.2020

 

Ergänzt um "per Videokonferenz zugeschalteten" in § 6 Abs. 6 am 04.11.2020